Beratungsbesuche (nach § 37, Abs. 3, SGB XI)

Dieser Paragraph richtet sich an Pflegebedürftige, die durch private Pflegepersonen (Ehepartner, Verwandte oder Nachbarn) gepflegt werden  und sich das Pflegegeld von der Pflegekasse auszahlen lassen. Bekannt ist dieser Paragraph auch unter dem Begriff der Pflegeüberprüfung.

Je nach Pflegegrad, muss halb- und vierteljährlich ein zugelassener Pflegedienst Ihrer Wahl, einen Beratungsbesuch im Haushalt des zu Pflegenden durchführen. Die Anwesenheit der privaten Pflegeperson ist von der Krankenkasse vorgeschrieben.

Bei den Pflegegraden 1, 2, 3 isst eine halbjährliche Überprüfung vorgeschrieben, bei den Pflegegraden 4 und 5 eine vierteljährliche Überprüfung.

Während des Beratungsbesuches werden z.B. Pflegeprobleme angesprochen, der Einsatz von Hilfsmitteln oder Umbaumaßnahmen zur Erleichterung der Pflege angeraten.

Es wird überprüft, ob die Pflege im ausreichenden Maße sicher gestellt ist und keine Überforderung der Pflegepersonen vorliegt.

Über diesen Einsatz wird ein Protokoll mit Datum und Ergebnis des Beratungsbesuches erstellt, welches vom Mitglied bzw. dessen Vertreter sowie vom Pflegedienst unterschrieben wird. Das Original wird vom beauftragten Pflegedienst an die entsprechende Pflegekasse gesandt.   Ein Durchschlag des Protokolls verbleibt im Haushalt.

Wir als zugelassener Pflegedienst führen diese Beratungseinsätze durch.

Sie benötigen einen Beratungsbesuch?

Rufen Sie bei uns an und vereinbaren Sie gerne einen Termin an dem dieser durchgeführt wird.